Datenquellen

Firmenwatch arbeitet ausschliesslich mit amtlichen, öffentlich zugänglichen Publikationen. Diese Seite legt offen, welche Quelle hinter welcher Angabe steht, wie oft sie erneuert wird und wo die Grenzen des Bestands liegen.

Stand: 26. August 2026

Die einzige Primärquelle

Sämtliche Firmenangaben stammen aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Wir beziehen sie über die öffentliche Programmierschnittstelle des Amtsblattportals des Bundes. Die Schnittstelle ist ohne Anmeldung und ohne Entgelt zugänglich; für lesende Abfragen sind laut ihrer Dokumentation keinerlei Zugangsdaten erforderlich.

Dass diese Angaben öffentlich sind, ist keine Auslegungsfrage, sondern Gesetz. Nach Art. 936 Abs. 1 OR ist das Handelsregister öffentlich; die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Nach Abs. 2 werden Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht, nach Abs. 3 muss dabei eine Suche nach bestimmten Kriterien möglich sein, und nach Abs. 4 müssen Änderungen chronologisch nachvollziehbar bleiben. Die Eintragungen werden nach Art. 936a Abs. 1 OR elektronisch im SHAB veröffentlicht und werden mit dieser Veröffentlichung wirksam.

Die Identifikationsdaten der aktiven Rechtseinheiten stellt zusätzlich die Oberaufsichtsbehörde über das Handelsregister öffentlich und gebührenfrei zur Verfügung (Art. 928b Abs. 2 OR, Art. 14 Abs. 2 HRegV). Diese Daten entfalten laut Art. 14 Abs. 1 HRegV ausdrücklich keine Rechtswirkungen — sie dienen dem Auffinden, nicht dem Beweis.

Welche Publikationen wir auswerten

HR01 · Neueintragungen
Erstmalige Eintragung einer Rechtseinheit im Handelsregister
HR02 · Mutationen
Firma, Sitz, Domizil, Zweck, Kapital, Rechtsform, Organe, Revisionsstelle
HR03 · Löschungen
Löschung der Rechtseinheit im Handelsregister
KK · Schuldbetreibung und Konkurs
Konkurseröffnung, Einstellung, Schluss, Nachlassstundung

Aus diesen Publikationen leiten wir den Zustand jeder Rechtseinheit ab: Firma, UID, Rechtsform, Sitz und Domizil, Zweck, Kapital, Organe mit ihrer Zeichnungsberechtigung, Revisionsstelle sowie den Verlauf aller Änderungen. Jede einzelne Angabe im Profil lässt sich auf die Publikation zurückführen, aus der sie stammt; das Publikationsdatum und die Meldungsnummer stehen jeweils dabei. Beide vergibt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister mit der Publikation (Art. 35 HRegV).

Wie oft aktualisiert wird

Die Schnittstelle wird an jedem Publikationstag abgefragt. Neue Publikationen erscheinen bei uns in der Regel am selben Tag, an dem sie im SHAB veröffentlicht werden. Zwischen dem Beschluss einer Gesellschaft, der Eintragung durch das Handelsregisteramt und der Publikation im SHAB liegt jedoch regelmässig eine Zeitspanne, auf die wir keinen Einfluss haben. Ein Profil bildet deshalb den publizierten, nicht den heutigen Stand ab.

Rechtsverbindlich ist ausschliesslich der amtliche Handelsregistereintrag beziehungsweise der unterzeichnete Publikationstext. Die Dokumentation der Schnittstelle hält ausdrücklich fest, dass die Rechtsverbindlichkeit einer Publikation allein durch den Inhalt des signierten PDF-Dokuments gewährleistet wird und dass der Betreiber des Portals Vollständigkeit und Richtigkeit der über die Schnittstelle übermittelten Daten nicht garantiert. Für verbindliche Auskünfte ist ein beglaubigter Auszug beim zuständigen Handelsregisteramt zu beziehen (Art. 11 HRegV).

Was Firmenwatch bewusst nicht führt

Ein Wirtschaftsauskunftsdienst wird nicht durch das begrenzt, was technisch möglich ist, sondern durch das, was verhältnismässig ist. Die folgenden Bestände fehlen deshalb nicht aus Nachlässigkeit, sondern absichtlich:

  • Keine Bonitätsbewertung natürlicher Personen. Wir berechnen und veröffentlichen keine Scores, Ratings oder Zahlungsprognosen über natürliche Personen — weder über Organe noch über Privatpersonen.
  • Keine Betreibungsregisterauszüge. Das Betreibungsregister ist nicht Teil des Handelsamtsblatts. Wir haben keinen Zugriff darauf, kaufen keine solchen Daten zu und geben keine aus.
  • Keine Konkurspublikationen gegen Privatpersonen. Aus der Rubrik Schuldbetreibung und Konkurs verarbeiten wir ausschliesslich Publikationen, die eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit betreffen. Verfahren gegen natürliche Personen ohne Registereintrag werden verworfen.
  • Keine Angaben zur privaten Lebenssituation. Keine Wohnadressen von Privatpersonen, keine Haushaltsmitglieder, keine Nachbarn, keine früheren Wohnorte, keine Verknüpfung mit Kartendiensten. Genau diese Verknüpfungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4232/2015 vom 18. April 2017 als Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen ohne Rechtfertigungsgrund beurteilt.
  • Keine besonders schützenswerten Personendaten. Keine Angaben zu Gesundheit, Religion, politischer Haltung, Ethnie, Intimsphäre oder zu straf- und verwaltungsrechtlichen Verfolgungen im Sinne von Art. 5 lit. c DSG.
  • Keine Steuer- und Grundbuchdaten. Weder Steuerregisterauszüge noch Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften.

Zu einer natürlichen Person führen wir damit nur, was das Handelsregister über ihre Funktion sagt: Name, gegebenenfalls Bürgerort oder Staatsangehörigkeit und Wohnsitzgemeinde, wie publiziert, sowie Funktion, Zeichnungsberechtigung und die Rechtseinheiten, bei denen sie eingetragen ist oder war. Nicht mehr.

Genauigkeit und ihre Grenzen

Die Publikationen werden maschinell gelesen. Freitextfelder wie der Gesellschaftszweck, Organbezeichnungen und Adressbestandteile sind nicht durchgehend einheitlich formuliert; die Zuordnung von Personen über mehrere Publikationen hinweg erfolgt regelbasiert. Daraus können Fehler entstehen: eine Person kann fälschlich zusammengeführt oder getrennt, eine Änderung falsch klassifiziert werden.

Wir prüfen den Bestand deshalb laufend stichprobenweise gegen die Primärquelle und korrigieren erkannte Abweichungen. Die Pflicht dazu folgt aus Art. 6 Abs. 5 DSG: Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern und alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden. Was angemessen ist, hängt nach derselben Bestimmung von Art und Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko ab; im Verfahren gegen Moneyhouse hielt das Bundesverwaltungsgericht für den dortigen, deutlich weiter reichenden Bestand eine Überprüfung im Verhältnis von fünf Prozent zu den getätigten Abfragen für angemessen.

Berichtigung verlangen

Wer im Bestand eine unrichtige Angabe über sich findet, kann deren Berichtigung verlangen (Art. 32 Abs. 1 DSG). Das Verfahren:

  1. Meldung über das Berichtigungsformular mit der Adresse der betroffenen Profilseite und der Angabe, welche Aussage unrichtig ist.
  2. Wir gleichen die Angabe mit der Primärquelle ab. Antwort in der Regel innert 30 Tagen.
  3. Weicht unsere Darstellung von der Publikation ab, korrigieren wir sie ohne weitere Voraussetzung.
  4. Stimmt unsere Darstellung mit der Publikation überein, ist die Angabe im Register selbst zu berichtigen. Zuständig ist das Handelsregisteramt des Sitzkantons; wir können einen amtlichen Eintrag weder ändern noch unterdrücken. Sobald die Berichtigung im SHAB publiziert ist, übernehmen wir sie automatisch.
  5. Lässt sich weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen, bringen wir auf Verlangen einen Bestreitungsvermerk an (Art. 32 Abs. 3 DSG).

Sichtbarkeit in Suchmaschinen

Die öffentlichen Firmenprofile sind für Suchmaschinen zugänglich. Das ist eine bewusste Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Auffindbarkeit von Daten über Suchmaschinen datenschutzrechtlich insofern positiv zu werten ist, als sie Transparenz über die Datenbearbeitung schafft und damit die Wahrnehmung der Ansprüche auf Einsicht, Berichtigung und Löschung überhaupt erst ermöglicht. Wer nicht weiss, dass ein Profil existiert, kann es auch nicht korrigieren.

Profilseiten von Rechtseinheiten, die im Handelsregister gelöscht sind, werden nicht mehr zur Indexierung freigegeben. Wie Einwände gegen die Bearbeitung geltend gemacht werden, steht in der Datenschutzerklärung.

Weiterverwendung durch unsere Kundschaft

Die Registertatsachen selbst sind öffentlich und dürfen genutzt werden. Unsere Aufbereitung — Normalisierung, Verknüpfung, Klassifikation der Ereignisse, Feeds — ist Vertragsgegenstand und darf nicht als Ganzes weitergegeben oder weiterverkauft werden. Was zulässig ist, regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Untersagt ist insbesondere die Verwendung unserer Daten zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen.

Quellen

  1. Amtsblattportal, Dokumentation der Programmierschnittstellefreier Zugang ohne Zugangsdaten, keine Garantie für Vollständigkeit und Richtigkeit, Rechtsverbindlichkeit nur über das signierte PDF
  2. Amtsblattportal des BundesPublikationsplattform des SHAB
  3. Art. 936, 936a und 928b OR (SR 220)Öffentlichkeit des Handelsregisters, elektronische Publikation im SHAB, gebührenfreier Zugang
  4. Art. 11, 14 und 35 HRegV (SR 221.411)Auszüge der Handelsregisterämter, Zefix ohne Rechtswirkungen, Publikation und Meldungsnummer
  5. Art. 6 Abs. 5 und Art. 32 DSG (SR 235.1)Pflicht zur Richtigkeit, Berichtigungsanspruch, Bestreitungsvermerk
  6. BVGer A-4232/2015 vom 18. April 2017 (EDÖB gegen Moneyhouse)Persönlichkeitsprofile aus verknüpften Angaben, Stichprobenquote zur Datenrichtigkeit, Suchmaschinen als Transparenzfaktor
  7. Zefix, zentraler Firmenindexamtliche Einzelabfrage zur Gegenprüfung