Fürs Dossier: mit Strg+P (am Mac: Cmd+P) drucken und im Druckdialog «Als PDF speichern» wählen. Menüs und Fusszeile kommen nicht mit aufs Blatt; Firmenname, UID, Status und Quelle stehen oben auf dem Ausdruck.
Die Rechtseinheit ist gelöscht und damit nicht mehr rechtsfähig.
Dies ist keine Bonitätsauskunft und keine Bewertung natürlicher Personen. Der Indikator fasst ausschliesslich Tatsachen zusammen, die im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurden, und weist jede einzelne davon mit Datum aus. Zahlungserfahrungen, Betreibungsregisterauszüge und Jahresrechnungen fliessen nicht ein — sie liegen uns nicht vor.
Die Unternehmung bezweckt das Betreiben einer Sattlerei sowie Herstellung, Reparatur und Handel von und mit Waren aller Art, insbesondere Pferdesportzubehör, Sättel, Lederwaren, Beschlägen und weiteren Artikeln für den Pferdesport. Des weiteren bezweckt die Unternehmung das Betreiben von Pferdepensionsställen, das Erteilen von Reitunterricht, das Ausbilden von Pferden, den Pferdehandel sowie das Betreiben eines Verkaufslokales. Die Unternehmung kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten, sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen die geeignet sind, den Zweck der Unternehmung zu fördern. Sie kann ferner auch Liegenschaften erwerben, halten, belehnen oder veräussern oder weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck an Dritte erbringen. Die Unternehmung kann zudem alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.
Keine Personen erfasst
Für diese Firma liegt seit Beginn der Datenreihe keine Publikation mit einer Personenliste vor.
Löschung: Birgit Morf Sattlerei
Birgit Morf Sattlerei, in Bülach, CHE-202.500.941, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 193 vom 07.10.2013, S.0, Publ. 1112947). Das Einzelunternehmen wird gemäss Art. 153 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 934a OR von Amtes wegen gelöscht, weil die zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.