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Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und überparteilich. Sein Zweck ist die Abgleichung des ständig fliessenden Völkergewohnheitsrechts, des sich entwickelnden Menschenrechtes und die stärkere Beachtung des allgemeinen Gewohnheitsrechts und allgemeingültigen Rechts der Gemeinden in der Rechtsprechung und entsprechende Vorschläge bezüglich der legislativen Einflussnahme auf das gesellschaftliche Umfeld der menschlichen Gemeinschaften. Seine Aufgabe besteht in der Entwicklung und Umsetzung eines für den ganzen Planeten geltendes allgemeines Gesetz auf der Grundlage der oben genannten überpositiven Rechts als "ius cogens".
Keine Personen erfasst
Für diese Firma liegt seit Beginn der Datenreihe keine Publikation mit einer Personenliste vor.
Keine Meldungen erfasst